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Rechte Pflegebedürftiger in der Schweiz

Hilfsmittel für IV-Bezüger: Die IV bezahlt diverse Produkte – und sogar den Wohnungsumbau

Wenn Sie eine Invalidenrente (IV) beziehen und in der Schweiz wohnen, übernimmt allenfalls die IV die Kosten für Ihre Hilfsmittel

Lesedauer: 10 Minuten

Das Wichtigste in Kürze​​

  • IV-Rentner:innen können einen Anspruch auf Hilfsmittel aus zwei unterschiedlichen Gründen haben: wenn die Hilfsmittel helfen, dass man weiterhin erwerbstätig sein kann; und wenn die Hilfsmittel die Selbständigkeit fördern.

  • Konsultieren Sie die Liste der IV, um herausfzufinden, welche Ansprüche bestehen.

Welche Hilfsmittel werden von der IV finanziert?

Anspruch auf Hilfsmittel aus zwei Gründen

Einen Anspruch entsteht einerseits, wenn Hilfsmittel dazu dienen, dass man weiterhin erwerbstätig sein kann. Oder wenn man dank Hilfsmitteln weiterhin eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren kann.

 

Anderseits werden auch Hilfsmittelvergütet, sofern sie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit im Alltag fördern.

Hilfsmittel für den beruflichen Bereich

 

Gemäss aktuell gültigem Merkblatt können folgende Gegenstände als Hilfsmittel abgerechnet werden, sofern ein Anspruch besteht.

 

  • Orthopädische Schuheinlagen

  • Brillen und Kontaktlinsen

  • Zahnprothesen

  • Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge

  • Abspielgeräte für Tonträger

  • invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltsgeräte sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen

  • bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und zur Ermöglichung der selbständigen Haushaltsführung

Der Anspruch knüpft jeweils auch an den Grund an, weshalb das Hilfsmittel benötigt wird. Zum Beispiel hat man Anspruch auf Schuheinlagen nach einer Fussoperation, "sofern auf diese Operation ein IV-Anspruch bestand".
 

Hilfsmittel für den Alltag

Gemäss aktuell gültigem Merkblatt können folgende Gegenstände als Hilfsmittel abgerechnet werden, sofern ein Anspruch besteht.

 

  • Prothesen

  • Orthesen

  • orthopädische Massschuhe,

  • Hilfsmittel für den Kopfbereich

  • Rollstühle

  • Hilfsmittel für Blinde und hochgradig Sehschwache

  • Krückstöcke

  • Gehhilfen

  • Hilfsmittel für die Selbstsorge

  • Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen in und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich

  • Assistenzhunde

  • Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt

  • Sturzhelme

  • Ellbogen- und Knieschoner für Hämophile

  • spezielle Rehab-Kinder-Autositze für Versicherte ohne Kopf- und Rumpfkontrolle
     

Hörgeräte

Gemäss aktuell gültigem Merkblatt können folgende Gegenstände als Hilfsmittel abgerechnet werden, sofern ein Anspruch besteht. "wenn Sie eine Hörschwäche haben und durch dieses Hörgerät eine eindeutig bessere Verständigung mit der Umwelt erreicht werden kann."

Motorfahrzeuge

Ein Motorfahrzeug wird eventuell von der IV bezahlt, wenn man dadurch eine "existenzsichernde und voraussichtlich dauernde Erwerbstätigkeit" ausüben kann. Auch hierzu gibt es ein Merkblatt.

Wo geltend machen?

Ein Anspruch auf Hilfsmittel und/oder ein Hörgerät kann bei der kantonalen IV-Stelle geltend gemacht werden. Nutzen Sie dazu das "Formular 001.002 - Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel bei der IV-Stelle".


Listen zum Download

Auf der offiziellen Webseite der AHV/IV finden Sie die folgenden Merkblätter/Listen zum Download: "Hilfsmittel der IV", "Hörgeräte der IV" sowie "Motorfahrzeuge der IV".

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© Familienspitex.ch. Geschrieben 2021 von Team Rechtliches.

Über Anregungen oder Kommentare freuen wir uns an: team@familienspitex.ch

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